Geldautomaten / Das Kartenhaus

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. Juni 1986 sieht im unberechtigten Abheben bei einem Bankomaten keinen qualifizierten, sondern nur einen gewöhnlichen Diebstahl, weil durch das Einschieben der Karte 'kein Behältnis geöffnet wird'.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Wochenpresse (1987; Nr 5)
VerfasserIn: Riffert, Karl
Ort / Verlag / Datum:30.01.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Aktive Person:Kollmann, Karl
Klassifikation:343.711 Diebstahl
336.717 Zahlungsverkehr, bargeldloser
061.1:331 AK: Wien
Region:Österreich
BRD
Frankreich
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Ablageschlagwort: 343.711 Diebstahl Dokument Nr. A-557152 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage