Androhung der Preisgabe von betriebsinternen Vorgängen : LG Wien 44 Cg 190/86 v.27.11.1986

Sich an den Ombudsmann des ORF zu wenden, ist rechtlich ähnlich zu qualifizieren wie ein Rechtshilfegesuch an einen Volksanwalt. Daraus einen Entlassungsgrund abzuleiten, erscheint daher nicht gerechtfertigt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1987)
Ort / Verlag / Datum:13.01.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
342.72 Ombudsman
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit Dokument Nr. A-555381 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage