Das Anhörungsrecht des mit Drittwirkung Betroffenen nach 28 VwVfG

Aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung des Anhörungsrechts im Verwaltungsverfahren ist jedem der Behörde bekannten Dritten, in dessen Rechte der zu erlassende Verwaltungsakt einzugreifen vermag, nach Massgabe des 28 VwVfG die Anhörung zu ermöglichen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1987; Nr 1; S 20-25)
VerfasserIn: Horn, Thomas J
Ort / Verlag / Datum:01.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.991 Verwaltungsgerichtshof
347.9 Prozessverfahren
347.991 Höchstgerichte
347.991 Verfassungsgerichtshof
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung des Anhörungsrechts im Verwaltungsverfahren ist jedem der Behörde bekannten Dritten, in dessen Rechte der zu erlassende Verwaltungsakt einzugreifen vermag, nach Massgabe des 28 VwVfG die Anhörung zu ermöglichen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog