Das Anhörungsrecht des mit Drittwirkung Betroffenen nach 28 VwVfG
Aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung des Anhörungsrechts im Verwaltungsverfahren ist jedem der Behörde bekannten Dritten, in dessen Rechte der zu erlassende Verwaltungsakt einzugreifen vermag, nach Massgabe des 28 VwVfG die Anhörung zu ermöglichen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1987; Nr 1; S 20-25)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 01.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.991 Verwaltungsgerichtshof
347.9 Prozessverfahren 347.991 Höchstgerichte 347.991 Verfassungsgerichtshof |
Region: | BRD
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Zusammenfassung: | Aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung des Anhörungsrechts im Verwaltungsverfahren ist jedem der Behörde bekannten Dritten, in dessen Rechte der zu erlassende Verwaltungsakt einzugreifen vermag, nach Massgabe des 28 VwVfG die Anhörung zu ermöglichen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |