Das Anhörungsrecht des mit Drittwirkung Betroffenen nach 28 VwVfG
Aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung des Anhörungsrechts im Verwaltungsverfahren ist jedem der Behörde bekannten Dritten, in dessen Rechte der zu erlassende Verwaltungsakt einzugreifen vermag, nach Massgabe des 28 VwVfG die Anhörung zu ermöglichen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1987; Nr 1; S 20-25)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 01.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.991 Verwaltungsgerichtshof
347.9 Prozessverfahren 347.991 Höchstgerichte 347.991 Verfassungsgerichtshof |
Region: | BRD
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347.991 Verwaltungsgerichtshof | Dokument Nr. A-555151 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |