Niederländisches Sterbehilfegesetz wird der Praxis angepasst : Verbot bleibt bestehen / Gewisse Handlungen des Arztes aber straffrei

Gewisse Handlungen des Arztes fallen in Zukunft nicht mehr unter den Begriff der aktiven Sterbehilfe. Sie sind also ebenso wie die passive Sterbehilfe nicht mehr strafbar: Das Einstellen einer medizinisch sinnlos erscheinenden Behandlung, das Abbrechen der Behandlung auf Verlangen des Patienten sowi...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Frankfurter Allgemeine Zeitung (1987)
Ort / Verlag / Datum:20.01.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.61 Euthanasie
Region:Niederlande
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Gewisse Handlungen des Arztes fallen in Zukunft nicht mehr unter den Begriff der aktiven Sterbehilfe. Sie sind also ebenso wie die passive Sterbehilfe nicht mehr strafbar: Das Einstellen einer medizinisch sinnlos erscheinenden Behandlung, das Abbrechen der Behandlung auf Verlangen des Patienten sowie die Verabreichung schmerzstillender Mittel, die möglicherweise als Nebenwirkung den Tod zur Folge haben. Der Arzt darf sich in diesen Fällen auf den gesetzlichen Notstand berufen, wenn er gewisse Sorgfaltserfordernisse erfüllt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog