Niederländisches Sterbehilfegesetz wird der Praxis angepasst : Verbot bleibt bestehen / Gewisse Handlungen des Arztes aber straffrei
Gewisse Handlungen des Arztes fallen in Zukunft nicht mehr unter den Begriff der aktiven Sterbehilfe. Sie sind also ebenso wie die passive Sterbehilfe nicht mehr strafbar: Das Einstellen einer medizinisch sinnlos erscheinenden Behandlung, das Abbrechen der Behandlung auf Verlangen des Patienten sowi...
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Veröffentlicht in: | Frankfurter Allgemeine Zeitung (1987)
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Ort / Verlag / Datum: | 20.01.1987 |
Erscheinungsjahr: | 1987 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 343.61 Euthanasie
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Region: | Niederlande
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Gewisse Handlungen des Arztes fallen in Zukunft nicht mehr unter den Begriff der aktiven Sterbehilfe. Sie sind also ebenso wie die passive Sterbehilfe nicht mehr strafbar: Das Einstellen einer medizinisch sinnlos erscheinenden Behandlung, das Abbrechen der Behandlung auf Verlangen des Patienten sowie die Verabreichung schmerzstillender Mittel, die möglicherweise als Nebenwirkung den Tod zur Folge haben. Der Arzt darf sich in diesen Fällen auf den gesetzlichen Notstand berufen, wenn er gewisse Sorgfaltserfordernisse erfüllt. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |