Niederländisches Sterbehilfegesetz wird der Praxis angepasst : Verbot bleibt bestehen / Gewisse Handlungen des Arztes aber straffrei

Gewisse Handlungen des Arztes fallen in Zukunft nicht mehr unter den Begriff der aktiven Sterbehilfe. Sie sind also ebenso wie die passive Sterbehilfe nicht mehr strafbar: Das Einstellen einer medizinisch sinnlos erscheinenden Behandlung, das Abbrechen der Behandlung auf Verlangen des Patienten sowi...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Frankfurter Allgemeine Zeitung (1987)
Ort / Verlag / Datum:20.01.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.61 Euthanasie
Region:Niederlande
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