Haftungsausschluss : OGH 40 b 167/85 v.14.1.86

Zunächst stellt der OGH fest, dass 333 ASVG unanwendbar bleibt, wenn jeder der beiden Unternehmer in der Sphäre seines eigenen Betriebs tätig wird und eine Eingliederung der AN des Werkunternehmers in den Betrieb des Werkbestellers nicht erfolgt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1986; Nr 6)
VerfasserIn: Marhold, Franz
Ort / Verlag / Datum:11.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Haftpflicht, berufliche
351.83(094.5) ASVG
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Zunächst stellt der OGH fest, dass 333 ASVG unanwendbar bleibt, wenn jeder der beiden Unternehmer in der Sphäre seines eigenen Betriebs tätig wird und eine Eingliederung der AN des Werkunternehmers in den Betrieb des Werkbestellers nicht erfolgt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog