Massstab für Fremdvergleich von Dienstleistungen : VGH 85/13/011 v.17.9.1986

Bei Dienstverhältnissen zwischen Fremden ist eine Entlohnung üblich, die sich nach der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers richtet. Qualität und Quantität dieser Leistung sind Massstab der jeweiligen Entlohnung.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:12.12.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:3-057.5 Familienangehörige, mithelfende
331.11 Arbeitnehmer
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 3-057.5 Familienangehörige, mithelfende Dokument Nr. A-550709 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage