Schadenersatz bei grenzüberschreitenden Reaktorunfällen

Zusammenfassend lässt sich mithin konstatieren, dass trotz vorhandener Anspruchsgrundlagen die Sowjetunion letztlich keinen Schadensersatz zahlen wird, wenn sie nicht auf mutlilateraler Ebene dazu gedrängt wird.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristenzeitung (1986; Nr 21; S 979-986)
VerfasserIn: Gornig, Gilbert
Ort / Verlag / Datum:07.11.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:621.311 Kernkraftwerke
347.513 Schadenersatz
341 Völkerrecht
Region:BRD
Sowjetunion
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Ablageschlagwort: 621.311 Kernkraftwerke Dokument Nr. A-549042 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage