Die Ablehnung des medizinischen Gutachters

Das setzt aber eine ständige Kontrolle des Sachverständigen durch das Gericht voraus, das in jedem Fall vom Arzt verlangen muss, dass er bewiesene Tatsachen von theoretischen Erwägungen trennt und kenntlich macht und mitteilt, wo er seine eigene Meinung bildet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Sozialgerichtsbarkeit (1986; Nr 10; S 404-414)
VerfasserIn: Schimanski, Werner
Ort / Verlag / Datum:10.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:340.69 Sachverständige, gerichtliche
614.23 Ärzte
347.9 Zivilprozessordnung
347.9 Prozessverfahren
347.998 Sozialgerichte
Region:BRD
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