Zeitpunkt der Inanspruchnahme eines Zeitausgleiches für Überstunden / Ersatzruhezeit (Freizeitausgleich) kein Entgelt : OGH 14 Ob 65/86 v.3.6.1986 - AZV: 10 - UrlG: 4 Abs.1 / OGH 14 Ob 114/86 v.15.7.1986 - AZV: 19 a

Liegt eine grundsätzliche Vereinbarung über die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich vor, so sind für die Vereinbarung des Zeitpunktes der Inanspruchnahme des Zeitausgleiches die Grundsätze des Urlaubsrechts anzuwenden, wobei jedoch dem Erholungswert geringere Bedeutung zukommt / Die Gewähr...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1986; Nr 10)
Ort / Verlag / Datum:10.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.81 Arbeitszeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.814 Überstunden Dokument Nr. A-546866 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage