Betriebseigenschaft von Bankfilialen Prokurist als leitender Angestellter : EA Innsbruck Re 15/86 v.20.5.1986 - ArbVG: 34, 36 Abs.2 Z.2
Ein Prokurist (auch Gesamtprokurist) ist nicht zwangsläufig als leitender Angestellter iSd 36 ArbVG anzusehen, jedoch dann, wenn er auch im Innenverhältnis nicht beschränkt ist und sich seine Tätigkeit auch auf die Möglichkeit erstreckt, in Arbeitnehmerinteressen einzugreifen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Recht der Wirtschaft (1986; Nr 10)
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Ort / Verlag / Datum: | 10.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.77 Angestellte, leitende
336.71 Banken 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.77 Angestellte, leitende | Dokument Nr. A-546577 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |