Betriebseigenschaft von Bankfilialen Prokurist als leitender Angestellter : EA Innsbruck Re 15/86 v.20.5.1986 - ArbVG: 34, 36 Abs.2 Z.2

Ein Prokurist (auch Gesamtprokurist) ist nicht zwangsläufig als leitender Angestellter iSd 36 ArbVG anzusehen, jedoch dann, wenn er auch im Innenverhältnis nicht beschränkt ist und sich seine Tätigkeit auch auf die Möglichkeit erstreckt, in Arbeitnehmerinteressen einzugreifen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1986; Nr 10)
Ort / Verlag / Datum:10.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.77 Angestellte, leitende
336.71 Banken
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.77 Angestellte, leitende Dokument Nr. A-546577 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage