Betriebseigenschaft von Bankfilialen Prokurist als leitender Angestellter : EA Innsbruck Re 15/86 v.20.5.1986 - ArbVG: 34, 36 Abs.2 Z.2
Ein Prokurist (auch Gesamtprokurist) ist nicht zwangsläufig als leitender Angestellter iSd 36 ArbVG anzusehen, jedoch dann, wenn er auch im Innenverhältnis nicht beschränkt ist und sich seine Tätigkeit auch auf die Möglichkeit erstreckt, in Arbeitnehmerinteressen einzugreifen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Recht der Wirtschaft (1986; Nr 10)
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Ort / Verlag / Datum: | 10.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.77 Angestellte, leitende
336.71 Banken 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Ein Prokurist (auch Gesamtprokurist) ist nicht zwangsläufig als leitender Angestellter iSd 36 ArbVG anzusehen, jedoch dann, wenn er auch im Innenverhältnis nicht beschränkt ist und sich seine Tätigkeit auch auf die Möglichkeit erstreckt, in Arbeitnehmerinteressen einzugreifen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |