Bekanntwerden einer zwei Jahre zurückliegenden, unerlaubten Provisionsannahme im Entlassungsprozess : OGH 4 Ob 122/85 v.16.9.1986

Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt nur für den Ausspruch der Entlassung, nicht aber für die Geltendmachung der hiefür massgebenden Gründe für diese genügt, dass sie im Prozess nachgewiesen werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:24.10.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
347.439 Verjährung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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