Bekanntwerden einer zwei Jahre zurückliegenden, unerlaubten Provisionsannahme im Entlassungsprozess : OGH 4 Ob 122/85 v.16.9.1986
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt nur für den Ausspruch der Entlassung, nicht aber für die Geltendmachung der hiefür massgebenden Gründe für diese genügt, dass sie im Prozess nachgewiesen werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1986)
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Ort / Verlag / Datum: | 24.10.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung: Arbeit
347.439 Verjährung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit | Dokument Nr. A-543580 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |