Kontrollmassnahme, Telefonregistrieranlage : EA Linz Re 6/85 v.19.12.1985
96 Abs.1 Z.3 ArbVG / Die Installation eines Gebührencomputers, die es dem AG ermöglicht, festzustellen, von welcher Nebenstelle, wann und wie lange telefoniert wurde und wie viel das einzelne Gespräch gekostet hat, ist als Kontrollmassnahme iS der zitierten Gesetzesstelle anzusehen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1986; Nr 5)
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Ort / Verlag / Datum: | 09.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Personalinformationssystem
331.15 Arbeitsverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.15 Personalinformationssystem | Dokument Nr. A-543278 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |