Kontrollmassnahme, Telefonregistrieranlage : EA Linz Re 6/85 v.19.12.1985

96 Abs.1 Z.3 ArbVG / Die Installation eines Gebührencomputers, die es dem AG ermöglicht, festzustellen, von welcher Nebenstelle, wann und wie lange telefoniert wurde und wie viel das einzelne Gespräch gekostet hat, ist als Kontrollmassnahme iS der zitierten Gesetzesstelle anzusehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1986; Nr 5)
Ort / Verlag / Datum:09.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Personalinformationssystem
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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