1152, 1155 ABGB 1 Abs.2 Z.8 und 5, 10 Abs.1 und 2 AZG 16 GehG : OGH 4 Ob 49/84 v.5.6.1984

Ein weder gesetzlich noch kollektivvertraglich ausdrücklich vorgesehener Freizeitausgleich zur Überstundenabgeltung kann keinesfalls einseitig vom Arbeitgeber (AG) angeordnet, sondern immer nur auf dem Wege einer Vereinbarung zwischen AG und Arbeitnehmer (AN) vorgenommen werden / Dienstreisen sind g...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (1986; Nr 4/5; S 313-317)
Ort / Verlag / Datum:10.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.82F Dienstreisen
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.814 Überstunden Dokument Nr. A-542446 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage