Begriff 'Geschäftsräumlichkeit' : OGH 7 Ob 502/86 v.16.1.1986

Auch nach dem Mietrechtsgesetz kommt es auf eine Erwerbsabsicht bei der Miete von Räumen nicht an. Es genügt vielmehr, dass der gemietete Raum humanitären, geistigen und kulturellen Zielen oder der Erreichung eines statutenmässigen Vereinszieles dient.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:23.09.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.453 Mietrecht
351.778.542 Mieterschutz
061.2 Vereine
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 347.453 Mietrecht Dokument Nr. A-541122 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage