Gemeinsame Kasse ohne Mitbestimmung : Aber die Betriebsräte haben bei ihrem Unternehmen über deren Stimme mitzureden

Betreiben mehrere Trägerunternehmen gemeinsam eine Gruppen-Unterstützungskasse, deren satzungsmässige Organe über Form, Ausgestaltung und Verwaltung mehrheitlich entscheiden, so besteht insoweit kein Mitbestimmungsrecht nach Paragraph 87 Absatz 1 Nummer 8 Betriebsverfassungsgesetz.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Blick durch die Wirtschaft (1986)
Ort / Verlag / Datum:25.08.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
331.15 Mitbestimmung
331.17 Sozialleistungen, betriebliche
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 331.15 Betriebsverfassung Dokument Nr. A-537823 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage