Fälschungssicheres Ausstellen eines Wechsels : BGH v.26.5.1986

Der Zeichner eines Wechsels, der die Betragsangabe in Ziffern und Buchstaben nicht so in den Wechsel eingesetzt hat, dass nichts hinzugeschrieben werden kann, haftet einem gutgläubigen Erwerber des Wechsels nicht wechselmässig kraft zurechenbar veranlasstem Rechtsschein für die spätere Verfälschung...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1986; Nr 22)
Ort / Verlag / Datum:10.08.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.745/.746 Wechselrecht
343.52 Fälschung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Zeichner eines Wechsels, der die Betragsangabe in Ziffern und Buchstaben nicht so in den Wechsel eingesetzt hat, dass nichts hinzugeschrieben werden kann, haftet einem gutgläubigen Erwerber des Wechsels nicht wechselmässig kraft zurechenbar veranlasstem Rechtsschein für die spätere Verfälschung des Wechseltextes.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog