Fälschungssicheres Ausstellen eines Wechsels : BGH v.26.5.1986

Der Zeichner eines Wechsels, der die Betragsangabe in Ziffern und Buchstaben nicht so in den Wechsel eingesetzt hat, dass nichts hinzugeschrieben werden kann, haftet einem gutgläubigen Erwerber des Wechsels nicht wechselmässig kraft zurechenbar veranlasstem Rechtsschein für die spätere Verfälschung...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1986; Nr 22)
Ort / Verlag / Datum:10.08.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.745/.746 Wechselrecht
343.52 Fälschung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 347.745/.746 Wechselrecht Dokument Nr. A-537363 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage