Verschweigen der Schwerbehinderteneigenschaft : BAG v.1.8.1985

Der Arbeitnehmer ist bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages nur dann von sich aus verpflichtet, seine Schwerbehinderteneigenschaft oder eine Gleichstellung zu offenbaren, wenn er erkennen muss, dass er wegen der Behinderung, die der Feststellung oder der Gleichstellung zugru...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1986; Nr 24)
Ort / Verlag / Datum:30.08.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsverträge
3-056.2 Behinderte
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Arbeitnehmer ist bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages nur dann von sich aus verpflichtet, seine Schwerbehinderteneigenschaft oder eine Gleichstellung zu offenbaren, wenn er erkennen muss, dass er wegen der Behinderung, die der Feststellung oder der Gleichstellung zugrunde liegt, die vorgesehene Arbeit nicht zu leisten vermag oder eine desgwegen beschränkte Leistungsfähigkeit für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog