Verjährung der Anfechtung einer Vordienstzeitenanrechung : OGH 4 Ob 143/84 v.14.1.1986

Gemäss 1487 ABGB verjährt das Recht, einen Vertrag wegen Irrtums - 'wobei sich der andere Teil keiner List schuldig gemacht hat' - anzufechten, in drei Jahren diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:26.08.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.439 Verjährung
35.08 Dienst, öffentlicher
331.116 Arbeitsverträge
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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