Kein begünstigter Steuersatz für Gutachten

Der begünstigte Steuersatz nach 38 Abs.4 EStG ('Hälftesteuersatz') soll nur dann angewendet werden, wenn das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Gutachten an eine bestimmte Person sind nicht begünstigt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1986; Nr 7)
Ort / Verlag / Datum:07.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.2 Einkommensteuer
336.2.026 Steuerbegünstigungen
347.78 Urheberrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Ablageschlagwort: 336.2 Einkommensteuer Dokument Nr. A-532025 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage