Rückforderung von Sozialhilfe : VG Braunschweig v.9.1.1986

Überzahlte Sozialhilfe, die einem Kind zu Händen des Erziehungsberechtigten gewährt worden ist, kann im Regelfall nur von dem Kind selbst und nicht von dem Erziehungsberechtigten zurückgefordert werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1986; Nr 14)
Ort / Verlag / Datum:07.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:36.05 Sozialhilfe
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Überzahlte Sozialhilfe, die einem Kind zu Händen des Erziehungsberechtigten gewährt worden ist, kann im Regelfall nur von dem Kind selbst und nicht von dem Erziehungsberechtigten zurückgefordert werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog