Rückforderung von Sozialhilfe : VG Braunschweig v.9.1.1986
Überzahlte Sozialhilfe, die einem Kind zu Händen des Erziehungsberechtigten gewährt worden ist, kann im Regelfall nur von dem Kind selbst und nicht von dem Erziehungsberechtigten zurückgefordert werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1986; Nr 14)
|
---|---|
Ort / Verlag / Datum: | 07.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 36.05 Sozialhilfe
34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Überzahlte Sozialhilfe, die einem Kind zu Händen des Erziehungsberechtigten gewährt worden ist, kann im Regelfall nur von dem Kind selbst und nicht von dem Erziehungsberechtigten zurückgefordert werden. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |