Rückforderung von Sozialhilfe : VG Braunschweig v.9.1.1986

Überzahlte Sozialhilfe, die einem Kind zu Händen des Erziehungsberechtigten gewährt worden ist, kann im Regelfall nur von dem Kind selbst und nicht von dem Erziehungsberechtigten zurückgefordert werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1986; Nr 14)
Ort / Verlag / Datum:07.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:36.05 Sozialhilfe
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 36.05 Sozialhilfe Dokument Nr. A-531217 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage