Beweiswürdigung und verwaltungsgerichtliche Kontrolle : VGH 84/08/0229 v.21.4.1986
Der VGH ist an den von der Behörde angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden, als der Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften ausser acht gelassen wurden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1986)
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Ort / Verlag / Datum: | 25.07.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.95 Verwaltungsverfahren
347.94 Beweismittel: Zivilprozessverfahren 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Bestandshinweis
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ARD Betriebsdienst (1986)
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