Beweiswürdigung und verwaltungsgerichtliche Kontrolle : VGH 84/08/0229 v.21.4.1986

Der VGH ist an den von der Behörde angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden, als der Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften ausser acht gelassen wurden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:25.07.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.95 Verwaltungsverfahren
347.94 Beweismittel: Zivilprozessverfahren
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Bestandshinweis

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ARD Betriebsdienst (1986)