Verzicht auf Überstundenentgelt : OGH 14 Ob 95/86 v.17.6.1986

Ein stillschweigender Verzicht des Arbeitnehmers (863 ABGB) auf unabdingbare Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis kann erst dann angenommen werden, wenn die verspätete Geltendmachung der Ansprüche im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstösst.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:18.07.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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