27 Z.1 AngG 405 ZPO : OGH 4 Ob 92/85 v.10.9.1985

Bei Auftreten eines Mankos kommt der Entlassungsgrund des 27 Z.1 AngG nur dann in Betracht, wenn dem Angestellten ein mit dem Fehlbetrag zusammenhängendes, schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (1986; Nr 3; S 219-224)
VerfasserIn: Stöhr-Kohlmaier, Katharina
Ort / Verlag / Datum:06.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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