27 Z.1 AngG 405 ZPO : OGH 4 Ob 92/85 v.10.9.1985
Bei Auftreten eines Mankos kommt der Entlassungsgrund des 27 Z.1 AngG nur dann in Betracht, wenn dem Angestellten ein mit dem Fehlbetrag zusammenhängendes, schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Das Recht der Arbeit (1986; Nr 3; S 219-224)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 06.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
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Zusammenfassung: | Bei Auftreten eines Mankos kommt der Entlassungsgrund des 27 Z.1 AngG nur dann in Betracht, wenn dem Angestellten ein mit dem Fehlbetrag zusammenhängendes, schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |