27 Z.1 AngG 405 ZPO : OGH 4 Ob 92/85 v.10.9.1985

Bei Auftreten eines Mankos kommt der Entlassungsgrund des 27 Z.1 AngG nur dann in Betracht, wenn dem Angestellten ein mit dem Fehlbetrag zusammenhängendes, schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (1986; Nr 3; S 219-224)
VerfasserIn: Stöhr-Kohlmaier, Katharina
Ort / Verlag / Datum:06.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Bei Auftreten eines Mankos kommt der Entlassungsgrund des 27 Z.1 AngG nur dann in Betracht, wenn dem Angestellten ein mit dem Fehlbetrag zusammenhängendes, schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog