Erhebliches Dienstversäumnis : LG Wien 44 Cg 226/85 v.19.12.1985

Erheblich ist das Dienstversäumnis insbesondere dann, wenn ihm nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Massgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder wegen des Ausmasses des zufolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges, oder der sonstigen durch sie eintretenden betr...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:17.06.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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