27 Abs.4 AngG: 4 UrlG : OGH 4 Ob 102/84 v.25.9.1984

Wenn ein Betriebsrat nicht besteht und daher die Voraussetzungen für das in 4 Abs.4 UrlG geregelte Verfahren nicht vorliegen, kann der Arbeitnehmer zur Durchsetzung seines Anspruches nur den Rechtsweg beschreiten.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (1986; Nr 2)
VerfasserIn: Klein, Gerhard
Ort / Verlag / Datum:04.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.817(094.5) Urlaubsrecht
331.77(094.5) Angestelltengesetz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wenn ein Betriebsrat nicht besteht und daher die Voraussetzungen für das in 4 Abs.4 UrlG geregelte Verfahren nicht vorliegen, kann der Arbeitnehmer zur Durchsetzung seines Anspruches nur den Rechtsweg beschreiten.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog