Werbungskostenpauschalbeträge gemäss 16 Abs.4 und 5 EStG

Durch die Regelung des 16 Abs.6 EStG soll demnach nur erreicht werden, dass für jene Teile eines Kalenderjahres, für welche jemand nicht als Funktionär einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestellt ist, die Pauschbeträge für Werbungskosten nicht anzuerkennen sind.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:21.03.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.2 Einkommensteuer
336.2.026 Steuerbegünstigungen
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 336.2 Einkommensteuer Dokument Nr. A-513042 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage