Mitgehangen - mitgefangen : Storno und Kündigung von Versicherungsverträgen

Einmal unterschrieben, können Versicherungsverträge - vor allem aus dem Sachbereich - kaum gekündigt werden. Beim vorzeitigen Aussteigen aus einer Lebensversicherung meldet sich auch das Finanzamt zum Kassieren.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Kurier (1986)
Ort / Verlag / Datum:12.04.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Aktive Person:Koppe, Fritz
Klassifikation:368.02 Versicherungsrecht
347.45 Konsumentenschutz
368 Versicherungswesen
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Ablageschlagwort: 368.02 Versicherungsrecht Dokument Nr. A-510555 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage