Sozialhilfe kann bis zur Hälfte gekürzt werden

Während Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ausgesetzt oder gestrichen werden können, wenn der Versicherte angebotene Beschäftigungen nicht akzeptiert, war beim Sockelbetrag der Sozialhilfe von 3259 S maximal eine Kürzung um ein Fünftel möglich.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1986)
VerfasserIn: Scharsach, Herta
Ort / Verlag / Datum:08.04.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:36.05 Sozialhilfe
352 Kommunalpolitik: Wien
362.923 Flüchtlingsfürsorge
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Während Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ausgesetzt oder gestrichen werden können, wenn der Versicherte angebotene Beschäftigungen nicht akzeptiert, war beim Sockelbetrag der Sozialhilfe von 3259 S maximal eine Kürzung um ein Fünftel möglich.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog