Sozialhilfe kann bis zur Hälfte gekürzt werden
Während Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ausgesetzt oder gestrichen werden können, wenn der Versicherte angebotene Beschäftigungen nicht akzeptiert, war beim Sockelbetrag der Sozialhilfe von 3259 S maximal eine Kürzung um ein Fünftel möglich.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Presse (1986)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 08.04.1986 |
Erscheinungsjahr: | 1986 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 36.05 Sozialhilfe
352 Kommunalpolitik: Wien 362.923 Flüchtlingsfürsorge |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Während Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ausgesetzt oder gestrichen werden können, wenn der Versicherte angebotene Beschäftigungen nicht akzeptiert, war beim Sockelbetrag der Sozialhilfe von 3259 S maximal eine Kürzung um ein Fünftel möglich. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |