Sozialhilfe kann bis zur Hälfte gekürzt werden

Während Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ausgesetzt oder gestrichen werden können, wenn der Versicherte angebotene Beschäftigungen nicht akzeptiert, war beim Sockelbetrag der Sozialhilfe von 3259 S maximal eine Kürzung um ein Fünftel möglich.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1986)
VerfasserIn: Scharsach, Herta
Ort / Verlag / Datum:08.04.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:36.05 Sozialhilfe
352 Kommunalpolitik: Wien
362.923 Flüchtlingsfürsorge
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 36.05 Sozialhilfe Dokument Nr. A-509810 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage