Unfallhaftung : OGH 1 Ob 45/83 v.25.1.1984 / Zu-und Zusammenrechnung des Schadens

Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so haftet er gemäss 335 Abs.1 ASVG für Ersatzansprüche nach 334 ASVG, wenn der Arbeitsunfall durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organes der juristischen Person grob fahrlässig verursacht worden ist / Der Schaden ist dem Bund zuzurechnen, wenn ein L...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:07.03.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.41 Unfallversicherung (SV)
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so haftet er gemäss 335 Abs.1 ASVG für Ersatzansprüche nach 334 ASVG, wenn der Arbeitsunfall durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organes der juristischen Person grob fahrlässig verursacht worden ist / Der Schaden ist dem Bund zuzurechnen, wenn ein Lehrer bei der zum Schaden führenden Tätigkeit in Erfüllung der ihm nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgabe handelt.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog