Die wettbewerbs-und bürgerlich-rechtlichen Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung von Idealvereinen

Das bürgerlich-rechtliche Nebenzweckprivileg i. S. des 21 BGB vermag den objektiven Charakter des Vorliegens einer Wettbewerbshandlung, die von einem eingetragenen Verein ausgeht, nicht zu verändern.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Wettbewerb in Recht und Praxis (1986; Nr 2; S 63-71)
VerfasserIn: Lehmann, M
Ort / Verlag / Datum:02.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:061.2 Vereine
347.776 Wettbewerb, unlauterer
347.776 Wettbewerbsrecht
Region:BRD
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