Keine Verspätung der Entlassung bei gerechtfertigtem Zuwarten : OGH 4 Ob 97/85 v.10.9.1985

Das Entlassungsrecht ist nicht verwirkt, wenn der Arbeitgeber etwas zuwartet, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, einen gesetzten Entlassungsgrund zu beseitigen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:11.02.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das Entlassungsrecht ist nicht verwirkt, wenn der Arbeitgeber etwas zuwartet, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, einen gesetzten Entlassungsgrund zu beseitigen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog