Keine Verspätung der Entlassung bei gerechtfertigtem Zuwarten : OGH 4 Ob 97/85 v.10.9.1985

Das Entlassungsrecht ist nicht verwirkt, wenn der Arbeitgeber etwas zuwartet, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, einen gesetzten Entlassungsgrund zu beseitigen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1986)
Ort / Verlag / Datum:11.02.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit Dokument Nr. A-501723 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage