Schutz für Software auch in Österreich anerkannt : Software war bisher in Österreich so gut wie vogelfrei. Das soll sich künftig ändern. Das Wiener Handelsgericht hat durch ein Urteil Software als urheberrechtlich geschütztes Objekt anerkannt

Nebenberufliche Programmierer können nach 38 Abs.4 und 37 Einkommensteuergesetz beantragen, dass ihre Einkünfte für die Schaffung von Software als urheberrechtliche Leistung nur mit dem halben Steuersatz zu besteuern sind.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Wirtschaft (1986; Nr 7)
VerfasserIn: Jaburek, W
Ort / Verlag / Datum:11.02.1986
Erscheinungsjahr:1986
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.78 Urheberrecht
007.5 EDV
336.2 Einkommensteuer
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Bestandshinweis

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Die Wirtschaft (1986; Nr 7)