Ist der Landesgesetzgeber zuständig, den Begriff 'ordentlicher Wohnsitz' selbständig zu regeln?

Nunmehr hat es der niederösterreichische Landesgesetzgeber in einem G über die Landesbürgschaft unternommen, einige Merkmale herauszustellen, bei deren Vorliegen eine Rechtsvermutung für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes spricht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Juristen-Zeitung A ZS , (1985; Nr 24; S 750-753)
VerfasserIn: Häussl, Roman
Ort / Verlag / Datum:13.12.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:312 Volkszählung
342.4 Bundesverfassung
323.172 Föderalismus
342.4 Landesverfassung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Nunmehr hat es der niederösterreichische Landesgesetzgeber in einem G über die Landesbürgschaft unternommen, einige Merkmale herauszustellen, bei deren Vorliegen eine Rechtsvermutung für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes spricht.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog