Ist der Landesgesetzgeber zuständig, den Begriff 'ordentlicher Wohnsitz' selbständig zu regeln?

Nunmehr hat es der niederösterreichische Landesgesetzgeber in einem G über die Landesbürgschaft unternommen, einige Merkmale herauszustellen, bei deren Vorliegen eine Rechtsvermutung für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes spricht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Juristen-Zeitung A ZS , (1985; Nr 24; S 750-753)
VerfasserIn: Häussl, Roman
Ort / Verlag / Datum:13.12.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:312 Volkszählung
342.4 Bundesverfassung
323.172 Föderalismus
342.4 Landesverfassung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 312 Volkszählung Dokument Nr. A-496925 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage