Urheberrecht und Ruhensbestimmungen in Österreich : Schmälert ein Tantiemenbezug die öffentlichrechtliche Pension?

Tantiemen sind kein Erwerbseinkommen, das ein Ruhen der Pension nach 40a PG auslöst, und zwar mangels Gleichzeitigkeit und mangels einer Erwerbstätigkeit im Sinn der angeführten Bestimmung.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Medien und Recht (1985; Nr 6)
VerfasserIn: Auer, Günter
Ort / Verlag / Datum:12.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.78 Urheberrecht
35.087.43 Beamte: Pension
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Tantiemen sind kein Erwerbseinkommen, das ein Ruhen der Pension nach 40a PG auslöst, und zwar mangels Gleichzeitigkeit und mangels einer Erwerbstätigkeit im Sinn der angeführten Bestimmung.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog