Urheberrecht und Ruhensbestimmungen in Österreich : Schmälert ein Tantiemenbezug die öffentlichrechtliche Pension?
Tantiemen sind kein Erwerbseinkommen, das ein Ruhen der Pension nach 40a PG auslöst, und zwar mangels Gleichzeitigkeit und mangels einer Erwerbstätigkeit im Sinn der angeführten Bestimmung.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Medien und Recht (1985; Nr 6)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 12.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.78 Urheberrecht
35.087.43 Beamte: Pension |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Tantiemen sind kein Erwerbseinkommen, das ein Ruhen der Pension nach 40a PG auslöst, und zwar mangels Gleichzeitigkeit und mangels einer Erwerbstätigkeit im Sinn der angeführten Bestimmung. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |