Ausschluss aus einer Gewerkschaft : Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) v.13.5.1985

Demzufolge dürfen Entscheidungen der Gewerkschaften in diesen Bereichen staatlicher Einschränkung und Kontrolle nur auf der Grundlage des Art.11 Abs.2 der Konvention unterworfen werden. Sie sind als private Tätigkeit anzusehen, für die der Staat nach der Konvention grundsätzlich nicht verantwortlich...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäische Grundrechte ZS , (1985; Nr 24; S 733-736)
Ort / Verlag / Datum:20.12.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.881 Gewerkschaften
341.231 Menschenrechtskonvention, internationale
34.038 Rechtsprechung
Region:Grossbritannien
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Ablageschlagwort: 331.881 Gewerkschaften Dokument Nr. A-494353 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage