Denkmalschutz und Unverletzlichkeit des Eigentums

Nun ist oben schon angeführt worden, dass die Verpflichtungen, die sich aus dem DSchG für den Eigentümer eines Denkmals ergeben, dem Grundrecht auf Eigentum im Hinblick auf den Gleichheitssatz solange nicht widersprechen, als die Belastungen ein zumutbares Ausmass nicht überschreiten.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Verwaltung , (1985; Nr 5; S 474-480)
VerfasserIn: Hofer-Zeni, Herbert
Ort / Verlag / Datum:11.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.853 Denkmalschutz
342.739 Eigentum: Unverletzlichkeit
342.722 Gleichheit: Grundrechte
342.7 Grundrechte
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 351.853 Denkmalschutz Dokument Nr. A-491557 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage