Denkmalschutz und Unverletzlichkeit des Eigentums
Nun ist oben schon angeführt worden, dass die Verpflichtungen, die sich aus dem DSchG für den Eigentümer eines Denkmals ergeben, dem Grundrecht auf Eigentum im Hinblick auf den Gleichheitssatz solange nicht widersprechen, als die Belastungen ein zumutbares Ausmass nicht überschreiten.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Verwaltung , (1985; Nr 5; S 474-480)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 11.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.853 Denkmalschutz
342.739 Eigentum: Unverletzlichkeit 342.722 Gleichheit: Grundrechte 342.7 Grundrechte |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 351.853 Denkmalschutz | Dokument Nr. A-491557 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |