Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle und In-Sich-Prozess
In-Sich-Prozesse sind nach h. M. zulässig, wenn der Kläger eigene subjektive Rechte geltend machen kann. Damit orientiert sich diese Auffassung gemäss der hauptsächlichen Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Schutz subjektiver Rechte sicherzustellen, an Einzelaktsverfahren.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristenzeitung (1985; Nr 21)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 01.11.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.991 Verwaltungsgerichtshof
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Region: | BRD
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Ablageschlagwort: 347.991 Verwaltungsgerichtshof | Dokument Nr. A-491191 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |