105 Abs 4 und 106 ArbVG : VwGH Zl 82/01/0220 v.24.11.1982

Die dreitägige Stellungnahmefrist des allgemeinen Entlassungsschutzes ist in die Anfechtungsfrist einzurechnen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1985; Nr 6)
VerfasserIn: Löschnigg, Günther
Ort / Verlag / Datum:11.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Arbeitsverfassung
331.152 Betriebsrat
331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.15 Arbeitsverfassung Dokument Nr. A-489511 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage