Haftungsmilderung 'bei' Erbringung der Dienstleistung

Den Ausschlag für die Haftungserleichterung soll vielmehr die Eigenart des Dienstverhältnisses geben. Haftungsmilderung ist daher nicht in jedem Dienstverhältnis angebracht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1985; Nr 6)
VerfasserIn: Schrammel, Walter
Ort / Verlag / Datum:11.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht Dokument Nr. A-489509 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage